Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder treten andere Fälle der §§ 25 bis 29 ein, so hat das Gericht den Gerichtskommissär davon zu verständigen.Vereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder treten andere Fälle der Paragraphen 25 bis 29 ein, so hat das Gericht den Gerichtskommissär davon zu verständigen.
(2)Absatz 2Setzen die Parteien das Verfahren über das Erbrecht nach Ablauf der Ruhensfrist nicht fort, so hat das Gericht sie zur Stellung geeigneter Anträge innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufzufordern. Versäumt ein Erbansprecher diese Frist, so ist das Verlassenschaftsverfahren ohne Berücksichtigung seiner Erbantrittserklärung fortzusetzen. Auf diese Rechtsfolge ist er im Aufforderungsbeschluss hinzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 163 AußStrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 163 AußStrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 163 AußStrG