§ 68 AußStrG Revisionsrekursbeantwortung

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsWird ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen. Diese Parteien können binnen vierzehn Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Wird ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen. Diese Parteien können binnen vierzehn Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, zweiter Halbsatz, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 66, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder der Zulassungsvorstellung können nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsrekursbeantwortung geltend gemacht werden.
  3. (3)Absatz 3Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt bei
    1. 1.Ziffer einseinem Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Rekursgericht ausgesprochen hat (ordentlicher Revisionsrekurs), mit der Zustellung der Gleichschrift des Revisionsrekurses durch das Gericht erster Instanz;
    2. 2.Ziffer 2einer Zulassungsvorstellung, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, mit der Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde;
    3. 3.Ziffer 3einem außerordentlichen Revisionsrekurs mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde.
  4. (4)Absatz 4Die Revisionsrekursbeantwortung ist einzubringen:
    1. 1.Ziffer einsbeim Rekursgericht, wenn dieses den anderen aktenkundigen Parteien nach § 63 Abs. 5 freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;beim Rekursgericht, wenn dieses den anderen aktenkundigen Parteien nach Paragraph 63, Absatz 5, freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;
    2. 2.Ziffer 2beim Obersten Gerichtshof, wenn dieser den anderen aktenkundigen Parteien nach § 71 Abs. 2 freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;beim Obersten Gerichtshof, wenn dieser den anderen aktenkundigen Parteien nach Paragraph 71, Absatz 2, freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;
    3. 3.Ziffer 3sonst beim Gericht erster Instanz.
  5. (5)Absatz 5Von der Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung sind die anderen Parteien durch Zustellung einer Gleichschrift zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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