§ 89 AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Bewilligungsbeschluss hat über § 39 hinaus zu enthalten:

1.

den Ausspruch über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt;

2.

den Ausspruch über das Erlöschen der Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu einem leiblichen Elternteil und über den Zeitpunkt, mit dem dieses Erlöschen wirksam wird, sofern eine Einwilligung in dieses Erlöschen vorliegt;

3.

Vor- und Familiennamen der Wahleltern und des Wahlkindes, Tag und Ort deren Geburt, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einen Hinweis auf die entsprechenden Eintragungen in den Personenstandsbüchern;

4.

den Tag des Wirksamwerdens der Annahme;

5.

auf Antrag sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Annahme an Kindes statt durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.

(2) Im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999, ist in den Beschluss auch die Bescheinigung aufzunehmen, dass die Adoption gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens zustande gekommen ist, insbesondere wann und vom wem die Zustimmungen der Zentralen Behörden zur Fortsetzung des Adoptionsverfahrens erteilt worden sind; das Gericht hat zu diesem Zweck eine Äußerung des zuständigen Amts der Landesregierung einzuholen.

In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 89 AußStrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89 AußStrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 89 AußStrG


Entscheidungen zu § 89 AußStrG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 89 AußStrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 89 AußStrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AußStrG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 88 AußStrG
§ 90 AußStrG