§ 27 AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wird das Verfahren aus Gründen, die in der Person einer Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters liegen (§ 25 Abs. 1 Z 1 und 2), unterbrochen, so ist das Verfahren mit dem in der Folge bestellten Vertreter fortzusetzen. Liegt der Grund für die Unterbrechung in der Person des Rechtsanwalts oder Notars (§ 25 Abs. 1 Z 3), so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, dem Gericht ihren neuen Vertreter bekannt zu geben. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so ist das Verfahren ungeachtet dieses Umstands mit Beschluss fortzusetzen.

(2) Wird ein Verfahren zur Lösung einer Vorfrage (§ 25 Abs. 2 Z 1) unterbrochen und ist die Vorfrage in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zu lösen, so hat das Gericht die unverzügliche Einleitung eines solchen Verfahrens anzuregen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 AußStrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 AußStrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

19 Entscheidungen zu § 27 AußStrG


Entscheidungen zu § 27 AußStrG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 AußStrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 AußStrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 AußStrG
§ 28 AußStrG