§ 207f AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 207f.Paragraph 207 f,

§ 104a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2009 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Paragraph 104 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.

In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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