Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen, für welche Bezirksgerichte eine Familiengerichtshilfe eingerichtet wird. Soweit es möglich und erforderlich ist, sind der Familiengerichtshilfe im Gerichtsgebäude die nötigen Räumlichkeiten und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Für jene Bezirksgerichte in Wien, für die keine Familiengerichtshilfe eingerichtet ist, fungiert die Wiener Jugendgerichtshilfe (§ 49 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz 1988) als Familiengerichtshilfe.Für jene Bezirksgerichte in Wien, für die keine Familiengerichtshilfe eingerichtet ist, fungiert die Wiener Jugendgerichtshilfe (Paragraph 49, Absatz eins, Jugendgerichtsgesetz 1988) als Familiengerichtshilfe.
(3)Absatz 3Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die in der Familiengerichtshilfe tätigen Personen den Beamten im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB gleich. Sie sind mit einem Dienstausweis des Bundes auszustatten.Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die in der Familiengerichtshilfe tätigen Personen den Beamten im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB gleich. Sie sind mit einem Dienstausweis des Bundes auszustatten.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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