Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSoweit nichts anderes angeordnet ist, ist ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten.
(2)Absatz 2Verfahrenseinleitende Anträge sind, sofern sie nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen sind, spätestens gleichzeitig mit der Einleitung von Erhebungen allen Personen, deren Parteistellung sich aus dem Akt ergibt (aktenkundige Parteien), wie eine Klage zuzustellen.
(3)Absatz 3In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, hat das Gericht den Gegenstand des Verfahrens spätestens in seiner ersten Verfahrenshandlung gegenüber der Partei deutlich zu bezeichnen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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