§ 200 AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Aufgehoben werden

1.

das Kaiserliche Patent vom 9. August 1854, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. 208;

2.

das Gesetz über Ort und Zeit der Anbringung von Rekursen in Gerichtsverfahren, RGBl. Nr. 205/1860;

3.

die Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, dRGBl. I S 654;

4.

die Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943, dRGBl. I S 80;

5.

Artikel V des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1970, BGBl. Nr. 342/1970;

6.

Artikel VIII § 3 Abs. 1 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973.

(2) Die nach Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften sind jedoch auf Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind, weiter anzuwenden, soweit dies im Folgenden angeordnet ist.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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