§ 200 AußStrG Aufhebung von Rechtsvorschriften

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsAufgehoben werden
    1. 1.Ziffer einsdas Kaiserliche Patent vom 9. August 1854, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. 208;
    2. 2.Ziffer 2das Gesetz über Ort und Zeit der Anbringung von Rekursen in Gerichtsverfahren, RGBl. Nr. 205/1860;
    3. 3.Ziffer 3die Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, dRGBl. I S 654;die Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, dRGBl. römisch eins S 654;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943, dRGBl. I S 80;die Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. Februar 1943, dRGBl. römisch eins S 80;
    5. 5.Ziffer 5Artikel V des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1970, BGBl. Nr. 342/1970;Artikel römisch fünf des Bundesgesetzes vom 30. Oktober 1970, BGBl. Nr. 342/1970;
    6. 6.Ziffer 6Artikel VIII § 3 Abs. 1 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973.Artikel römisch VIII Paragraph 3, Absatz eins, des Verfahrenshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften sind jedoch auf Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind, weiter anzuwenden, soweit dies im Folgenden angeordnet ist.Die nach Absatz eins, aufgehobenen Vorschriften sind jedoch auf Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind, weiter anzuwenden, soweit dies im Folgenden angeordnet ist.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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