Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 89, 106a, 106b und 106c in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 89,, 106a, 106b und 106c in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Die Aufhebung des 3. Abschnitts im II. Hauptstück tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Aufhebung des 3. Abschnitts im römisch II. Hauptstück tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3)Absatz 3Die §§ 95, 101, 104, 104a, 105, 106, 107, 107a, 107b, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 132 und 140 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit 1. Februar 2013 in Kraft. Die §§ 101 und 107 Abs. 1 Z 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Jänner 2013 bei Gericht angebracht wurde. § 107a Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nach dem 31. Jänner 2013 beendet wurde.Die Paragraphen 95,, 101, 104, 104a, 105, 106, 107, 107a, 107b, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 132 und 140 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, treten mit 1. Februar 2013 in Kraft. Die Paragraphen 101, und 107 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Jänner 2013 bei Gericht angebracht wurde. Paragraph 107 a, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers nach dem 31. Jänner 2013 beendet wurde.
In Kraft seit 12.01.2013 bis 31.12.9999
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