§ 207b AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 207b.Paragraph 207 b,

§§ 187, 188, 189 und 190 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2010 erfolgen. Paragraphen 187,, 188, 189 und 190 Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2010 erfolgen.

In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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