(1) Verfahren, die die Abstammung desselben Kindes betreffen, sind tunlichst zu verbinden und durch eine einzige Entscheidung zu erledigen.
(2) Setzt die Feststellung einer Abstammung nach dem anzuwendenden materiellen Recht die Feststellung der Nichtabstammung von einer anderen Person voraus, so
1. | ist eine Verbindung nach Abs. 1 nur zulässig, wenn der Antrag auf Feststellung der Abstammung vor der Entscheidung erster Instanz über die Feststellung der Nichtabstammung gestellt worden ist; | |||||||||
2. | hat das Gericht die Partei, welche die Feststellung der Abstammung begehrt, ohne dass ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung gestellt wurde, über die Rechtslage zu belehren und das Verfahren erforderlichenfalls auf längstens zwei Jahre zu unterbrechen; | |||||||||
3. | wird der Beschluss, mit dem die Feststellung ausgesprochen wird, nicht vor der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Nichtabstammung ausgesprochen wird, wirksam. |
(3) Werden mehrere Personen auf Feststellung der Abstammung zum selben Kind in Anspruch genommen und kann nach dem anzuwendenden materiellen Recht nur die Abstammung von einer von ihnen festgestellt werden, so hat das Gericht den Beschluss über die Feststellung der Abstammung von einer Person mit der Abweisung der Anträge auf Feststellung der Abstammung von den anderen Personen zu verbinden. Der Beschluss über die Abweisung der Anträge kann nur gemeinsam mit dem Beschluss über die Feststellung mit Rechtsmitteln und Abänderungsanträgen bekämpft und rechtskräftig werden.
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