Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.
(2)Absatz 2Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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