Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEntscheidungen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Z 2) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.Entscheidungen zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.
(2)Absatz 2Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer Maßnahme zum Schutz Erwachsener (§ 131a Z 2) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer Maßnahme zum Schutz Erwachsener (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
(3)Absatz 3Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gilt § 131b Abs. 4 sinngemäß.Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gilt Paragraph 131 b, Absatz 4, sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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