Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIst auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
(2)Absatz 2Das Vermögen ist zu verteilen:
1.Ziffer einszunächst in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO;zunächst in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 46 und 47 IO;
2.Ziffer 2sodann an den gesetzlichen Vertreter des Verstorbenen, soweit ihm beschlussmäßig Beträge zuerkannt wurden;
3.Ziffer 3schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen.
In Kraft seit 23.05.2019 bis 31.12.9999
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