(1) Der Beschluss über die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters hat zu enthalten:
1. | den Ausspruch, dass für die betroffene Person ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird; | |||||||||
2. | die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Erwachsenenvertreter zu besorgen hat; | |||||||||
3. | die Bezeichnung der Person des Erwachsenenvertreters; | |||||||||
4. | den konkreten Zeitpunkt, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (§ 128) und | |||||||||
5. | den Ausspruch über die Kosten. |
(2) Im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch einen Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung anordnen. Gegebenenfalls kann es auch aussprechen, dass für nicht von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasste Angelegenheiten die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen.
(3) Der Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist für die betroffene Person möglichst verständlich zu begründen.
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