Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Beschluss über die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Ausspruch, dass für die betroffene Person ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird;
2.Ziffer 2die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Erwachsenenvertreter zu besorgen hat;
3.Ziffer 3die Bezeichnung der Person des Erwachsenenvertreters;
4.Ziffer 4den konkreten Zeitpunkt, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (§ 128) undden konkreten Zeitpunkt, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (Paragraph 128,) und
5.Ziffer 5den Ausspruch über die Kosten.
(2)Absatz 2Im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch einen Genehmigungsvorbehalt (§ 242 Abs. 2 ABGB) und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung anordnen. Gegebenenfalls kann es auch aussprechen, dass für nicht von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasste Angelegenheiten die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen.Im Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder mit gesondertem Beschluss kann das Gericht auch einen Genehmigungsvorbehalt (Paragraph 242, Absatz 2, ABGB) und die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder einer gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung anordnen. Gegebenenfalls kann es auch aussprechen, dass für nicht von der gerichtlichen Erwachsenenvertretung umfasste Angelegenheiten die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, für die Eintragung des Eintritts des Vorsorgefalls oder für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorliegen.
(3)Absatz 3Der Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist für die betroffene Person möglichst verständlich zu begründen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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