Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Erbantrittserklärung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsVor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift des Erbansprechers;
2.Ziffer 2die Berufung auf einen Erbrechtstitel;
3.Ziffer 3die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzutreten;
4.Ziffer 4die ausdrückliche Erklärung, ob dies unbedingt oder mit dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars (bedingte Erbantrittserklärung) geschehe.
(2)Absatz 2Ist dies im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung möglich, so ist auch die Erbquote anzugeben.
(3)Absatz 3Die Erklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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