Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIst eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien, insbesondere mit Unterstützung einer dafür geeigneten Einrichtung, zu erwarten, so kann das Gericht mit dem Verfahren innehalten, soweit dadurch nicht Belange einer Partei oder der Allgemeinheit gefährdet werden, deren Schutz Zweck des Verfahrens ist.
(2)Absatz 2Das Innehalten darf während des Verfahrens über eine Sache nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten angeordnet werden. Während des Innehaltens hat das Gericht nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
(3)Absatz 3Zeigt sich schon vor Ablauf des festgesetzten Zeitraums, dass die Voraussetzungen für das Innehalten nicht mehr gegeben sind, so ist das Verfahren mit Beschluss fortzusetzen.
(4)Absatz 4Ein Beschluss auf Innehalten, der gegen Abs. 2 verstößt, ist selbständig anfechtbar.Ein Beschluss auf Innehalten, der gegen Absatz 2, verstößt, ist selbständig anfechtbar.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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