§ 207n AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Der 7a. Abschnitt in der Fassung des KindRückG 2017, BGBl. I Nr. 130/2017, tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

In Kraft seit 02.08.2017 bis 31.12.9999
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