§ 207n AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 207n.Paragraph 207 n,

Der 7a. Abschnitt in der Fassung des KindRückG 2017, BGBl. I Nr. 130/2017, tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Der 7a. Abschnitt in der Fassung des KindRückG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,, tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

In Kraft seit 02.08.2017 bis 31.12.9999
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