§ 125 AußStrG Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 125.Paragraph 125,

Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden. Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (Paragraph 123, Absatz eins,), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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