§ 207p AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

§ 131b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.

In Kraft seit 17.09.2022 bis 31.12.9999
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