Über einen Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVO anzuerkennen ist (Art. 39 Abs. 2 EuErbVO), ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, soweit das Verfahren nicht durch die Art. 45 bis 58 EuErbVO geregelt ist. Über einen Antrag auf Feststellung, dass eine Entscheidung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera g, EuErbVO anzuerkennen ist (Artikel 39, Absatz 2, EuErbVO), ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden, soweit das Verfahren nicht durch die Artikel 45, bis 58 EuErbVO geregelt ist.
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