§ 66 AußStrG Revisionsrekursgründe

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass
    1. 1.Ziffer einsein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben ist;ein Fall der Paragraphen 56,, 57 Ziffer eins, oder 58 gegeben ist;
    2. 2.Ziffer 2das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
    3. 3.Ziffer 3der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
    4. 4.Ziffer 4der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
  2. (2)Absatz 2Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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