(1) In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass
1. | ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben ist; | |||||||||
2. | das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war; | |||||||||
3. | der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht; | |||||||||
4. | der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. |
(2) Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.
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