(1) Ein Inventar ist zu errichten,
1. | wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde; | |||||||||
2. | wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen; | |||||||||
3. | wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde; | |||||||||
4. | soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde; | |||||||||
5. | wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184); | |||||||||
6. | soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt; | |||||||||
7. | wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).
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