§ 165 AußStrG Inventar

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Ein Inventar ist zu errichten,

1.

wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;

2.

wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;

3.

wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;

4.

soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;

5.

wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);

6.

soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;

7.

wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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