§ 165 AußStrG Inventar

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin Inventar ist zu errichten,
    1. 1.Ziffer einswenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
    2. 2.Ziffer 2wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;wenn die Absonderung der Verlassenschaft (Paragraph 812, ABGB) bewilligt wurde;
    4. 4.Ziffer 4soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
    5. 5.Ziffer 5wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (Paragraph 184,);
    6. 6.Ziffer 6soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;
    7. 7.Ziffer 7wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (Paragraph 174,).
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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