Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 181 ABGB, § 95 AußStrG, die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG sowie § 460 ZPO sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 18 § 3 AußStrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 18 § 3 AußStrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 18 § 3 AußStrG