§ 127 AußStrG Angehörige

AußStrG - Außerstreitgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Von der Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte, die Eltern und volljährigen Kinder der betroffenen Person sowie die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person (§ 244 Abs. 1 ABGB) zu verständigen, soweit die betroffene Person nichts anderes verfügt hat oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Verständigung nicht will.

(2) Ergibt sich unter solchen Angehörigen im Rahmen der Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein kein Einvernehmen über die Person des zu bestellenden Erwachsenenvertreters, so hat das Gericht diese Angehörigen zu hören.

(3) Einem Angehörigen im Sinn des Abs. 1, dessen Verständigung die betroffene Person nicht abgelehnt hat, steht gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters der Rekurs zu.

(4) Kann die Abgabestelle eines Angehörigen im Sinn des Abs. 1 nicht mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden oder ist er zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig, so ist dieser Angehörige wie eine nicht aktenkundige Partei zu behandeln und von einer Verständigung desselben abzusehen.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 127 AußStrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 127 AußStrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

50 Entscheidungen zu § 127 AußStrG


Entscheidungen zu § 127 AußStrG


Entscheidungen zu § 127 Abs. 1 AußStrG

17

Entscheidungen zu § 127 Abs. 2 AußStrG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 127 AußStrG


Frage zu: § 127 AußStrG von Erna Reisinger zum § 127 AußStrG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Kann ein Verfahrenssachwalter nach Einleitung einer temporären Sachwalterschaft gleichzeitig mit schriftlicher Vollmacht beauftragter Rechtsanwalt sein? mehr lesen...

§ 127 AußStrG | 0 Antworten | 1308 Aufrufe | 19.07.10

Sie können zu § 127 AußStrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 126 AußStrG
§ 128 AußStrG