§ 207c AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
§ 207c.Paragraph 207 c,

§§ 4, 5, 35 und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. Paragraphen 4,, 5, 35 und 83 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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