§ 174a AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Macht eine Person ein Pflegevermächtnis (§§ 677 und 678 ABGB) geltend, so hat der Gerichtskommissär auf die Herstellung des Einvernehmens über die Erfüllung des Vermächtnisses hinzuwirken. Zur Vorbereitung des Einigungsversuchs hat der Gerichtskommissär die nötigen Informationen und Unterlagen für das vom Verstorbenen bezogene Pflegegeld von den zuständigen Trägern einzuholen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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