§ 191 AußStrG Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 191.Paragraph 191,

Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden. Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Artikel 59, Absatz 2, EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.

In Kraft seit 17.08.2015 bis 31.12.9999
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