§ 131c AußStrG Verfahren der Anerkennung

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung einer Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) und einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 2) in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.Die Anerkennung einer Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) und einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung, ein Nachweis
    ihrer Rechtskraft oder vorläufigen Wirksamkeit sowie ein Nachweis über die Wahrung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person anzuschließen. Das Gericht kann sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder die Parteien von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
  3. (3)Absatz 3Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung ihre erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für sie zwei Monate.
  4. (4)Absatz 4Ein Kostenersatz findet nicht statt.
  5. (5)Absatz 5Ist die ausländische Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 1) oder die Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Z 2) nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag einer Partei das Verfahren zur Anerkennung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann einer Partei eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.Ist die ausländische Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) oder die Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag einer Partei das Verfahren zur Anerkennung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann einer Partei eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Verständigungspflichten des § 126 Abs. 1 und 2 sowie des § 128 Abs. 1 sind in Verfahren über die Anerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden. § 130 Abs. 3 sowie § 128 Abs. 1 sind in Verfahren über die Anerkennung und die Nichtanerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden.Die Verständigungspflichten des Paragraph 126, Absatz eins, und 2 sowie des Paragraph 128, Absatz eins, sind in Verfahren über die Anerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden. Paragraph 130, Absatz 3, sowie Paragraph 128, Absatz eins, sind in Verfahren über die Anerkennung und die Nichtanerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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