Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Oberste Gerichtshof darf über den angefochtenen Beschluss nur im Rahmen des Revisionsrekursbegehrens entscheiden. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, ist der Oberste Gerichtshof an das Begehren jedoch nicht gebunden; er kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern.
(2)Absatz 2Über einen Revisionsrekurs nach § 64 kann der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.Über einen Revisionsrekurs nach Paragraph 64, kann der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.
(3)Absatz 3Ist der Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben, so hat es die Sache an das Rekursgericht zurückzuverweisen, wenn nur das Verfahren zweiter Instanz einer Ergänzung bedarf. Bedarf hingegen das Verfahren erster Instanz einer Ergänzung oder leidet dieses an einem von Amts wegen wahrzunehmenden Mangel, so ist auch der Beschluss der ersten Instanz aufzuheben und die Sache an diese zurückzuverweisen. Der Oberste Gerichtshof kann einen Beschluss des Rekursgerichts überdies dann aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich bei einem Revisionsrekurs aus der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs. 1) zur abschließenden Entscheidung über den Anspruch die Notwendigkeit einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder eingehender Berechnungen ergibt.Ist der Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben, so hat es die Sache an das Rekursgericht zurückzuverweisen, wenn nur das Verfahren zweiter Instanz einer Ergänzung bedarf. Bedarf hingegen das Verfahren erster Instanz einer Ergänzung oder leidet dieses an einem von Amts wegen wahrzunehmenden Mangel, so ist auch der Beschluss der ersten Instanz aufzuheben und die Sache an diese zurückzuverweisen. Der Oberste Gerichtshof kann einen Beschluss des Rekursgerichts überdies dann aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich bei einem Revisionsrekurs aus der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 62, Absatz eins,) zur abschließenden Entscheidung über den Anspruch die Notwendigkeit einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder eingehender Berechnungen ergibt.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 70 AußStrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 AußStrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 70 AußStrG