§ 207g AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 207g.Paragraph 207 g,

Die §§ 25 Abs. 1 und 154 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft. Die Paragraphen 25, Absatz eins und 154 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.

In Kraft seit 28.07.2010 bis 31.12.9999
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