Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEin Verfahren ist anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat.
(2)Absatz 2Ist derselbe Verfahrensgegenstand bei mehreren Gerichten anhängig, so ist die Sache an jenes der an sich zuständigen Gerichte zu überweisen, bei dem sie zuerst anhängig geworden ist.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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