§ 87 AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Eine Zustimmung kann bis zur Entscheidung erster Instanz (§ 40) schriftlich oder vor Gericht widerrufen werden.

(2) Ist ein Verfahren über die Bewilligung der Annahme bereits anhängig, so ist der Widerruf einer Zustimmungserklärung bei Gericht anzubringen. Wurde die Zustimmung vor einer die Adoption vermittelnden Stelle abgegeben oder dieser übergeben, so kann der Widerruf auch dieser gegenüber erklärt werden. Diese Stelle ist zur unverzüglichen Weiterleitung des Widerrufs an das Gericht verpflichtet.

(3) Zustimmungserklärungen bleiben wirksam, solange sie nicht widerrufen wurden, und können auch einem weiteren Verfahren zugrundegelegt werden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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