Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird gegen einen Beschluss nur ein Rekurs erhoben, so kann das Gericht erster Instanz diesem selbst stattgeben, wenn er sich richtet gegen
1.Ziffer einseinen verfahrensleitenden Beschluss, soweit er selbständig anfechtbar ist;
2.Ziffer 2eine Strafverfügung;
3.Ziffer 3die Zurückweisung eines Rechtsmittels (§ 67);die Zurückweisung eines Rechtsmittels (Paragraph 67,);
4.Ziffer 4einen Beschluss, mit dem über die Sache entschieden worden ist, sofern sich ohne weitere Erhebungen auf Grund der Aktenlage ergibt, dass dieser aufzuheben und der allenfalls zugrunde liegende verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen oder dass er im Sinne des Rekursbegehrens zur Gänze abzuändern ist.
(2)Absatz 2Einen Beschluss nach Abs. 1 Z 4 darf das Gericht während des Verfahrens über eine Sache nur einmal fällen.Einen Beschluss nach Absatz eins, Ziffer 4, darf das Gericht während des Verfahrens über eine Sache nur einmal fällen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 50 AußStrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 AußStrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 50 AußStrG