Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSoweit nicht in der EuErbVO geregelt, ist das Europäische Nachlasszeugnis nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszustellen.
(2)Absatz 2Der Gerichtskommissär hat den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses dem Gericht vorzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Rechtsstellung, deren Bestätigung beantragt wird, nicht besteht.
In Kraft seit 17.08.2015 bis 31.12.9999
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