(1) Der Abänderungsantrag ist binnen vier Wochen anzubringen.
(2) Diese Frist ist von dem Tag zu berechnen, an welchem
1. | die Entscheidung der Partei wirksam zugestellt wurde (§ 73 Abs. 1 Z 1 und 2), | |||||||||
2. | die Partei von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Z 3), | |||||||||
3. | das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (§ 73 Z 4) oder | |||||||||
4. | die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (§ 73 Abs. 1 Z 5 und 6). |
(3) Wurde vor dem Abänderungsantrag zur Beseitigung der Wirkungen des Beschlusses ein anderer Antrag gestellt oder von einer nicht aktenkundigen Partei Rekurs erhoben, so beginnt im Falle der Zurückweisung dieses Antrags oder Rekurses die vierwöchige Frist erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses.
(4) Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses.
(5) Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung kann der Abänderungsantrag nur mehr in den Fällen des § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 angebracht werden.
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