Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Abänderungsantrag ist binnen vier Wochen anzubringen.
(2)Absatz 2Diese Frist ist von dem Tag zu berechnen, an welchem
1.Ziffer einsdie Entscheidung der Partei wirksam zugestellt wurde (§ 73 Abs. 1 Z 1 und 2),die Entscheidung der Partei wirksam zugestellt wurde (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2),
2.Ziffer 2die Partei von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Z 3),die Partei von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt hat (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3,),
3.Ziffer 3das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (§ 73 Z 4) oderdas strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (Paragraph 73, Ziffer 4,) oder
4.Ziffer 4die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (§ 73 Abs. 1 Z 5 und 6).die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 5 und 6).
(3)Absatz 3Wurde vor dem Abänderungsantrag zur Beseitigung der Wirkungen des Beschlusses ein anderer Antrag gestellt oder von einer nicht aktenkundigen Partei Rekurs erhoben, so beginnt im Falle der Zurückweisung dieses Antrags oder Rekurses die vierwöchige Frist erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses.
(4)Absatz 4Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses.
(5)Absatz 5Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung kann der Abänderungsantrag nur mehr in den Fällen des § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 angebracht werden.Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung kann der Abänderungsantrag nur mehr in den Fällen des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angebracht werden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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