Anhang 2: Sicherheitsfarben SicherheitsfarbeBedeutungHinweise – AngabenRotVerbotszeichenGefährliches Verhalten Gefahr – AlarmHalt, Stillstand, Not-Aus-Schalteinrichtung, Evakuierung Material undKennzeichnung und Standort Ausrüstungen zur Brandbekämpfung Gelb oder Gelb-OrangeWarnzeichenAchtung, ... mehr lesen...
Anhang 1: Schilder(Anm: Die Schilder sind als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016 mehr lesen...
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2016 treten § 1a, § 1b, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 7a sowie Anhang 1 Punkt 1.2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2016, in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2016 mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L245 vom 26. August 1992). Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion darf von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen.(2) Zeichen zum Hinweis auf ... mehr lesen...
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zweck ihrer Anpassu... mehr lesen...
(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 107 STLAO 2001 informieren.(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Ar... mehr lesen...
(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/inn... mehr lesen...
(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,1.deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,2.deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,3.bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 entspr... mehr lesen...
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind1.Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird,2.Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung ein... mehr lesen...
(1) Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die1.aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,2.möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,3.die Eigenm... mehr lesen...
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:1.zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und2.zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.(... mehr lesen...
(1) Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 127 Abs. 4 STLAO muss bei Lagerung erheblichen Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar ist. Lager... mehr lesen...
(1) Die Kennzeichnung nach § 127 Abs. 2 STLAO von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffs sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und über n... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne der LAO.(2) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für... mehr lesen...
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung – Kennzeichnungsverordnung (Kenn-VO)Stammfassung: LGBl. Nr. 83/2002Änderung LGBl. Nr. 75/2016 (CELEX-Nr.: 32014L0027, 31992L0058, 31992L0085, 31994L0033, 32008R1272)Präam... mehr lesen...
Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz (Stmk. PSG) Fundstelle seit 13.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
Die Änderungen des § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a und b und Z 5 sowie Abs. 3 Z 3 lit. a und b und der Überschrift des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2002, in Kraft. mehr lesen...
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März 19... mehr lesen...
Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März... mehr lesen...
Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:1.Zweck der Zuweisung,2.Dauer der Zuweisung,3.ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Dienstgeber die während der Zuweisung entsta... mehr lesen...
(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbeamten erfolgt durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers.(2) In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des V... mehr lesen...
(1) Der zugewiesene Landesbedienstete verbleibt für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Landesbediensteten.(2) Zugewiesene Landesbedienstete haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Der Landesbed... mehr lesen...
(1) Landesbedienstete können unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechtes zugewiesen werden (Rechtsträger).(2) Eine Zuw... mehr lesen...
(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger.(2) Zugewiesene Landesbedienstete sind die im Dienststand stehenden Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger zur ... mehr lesen...
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können, die bei einer Zuweisung einzuhaltende Vorgangsweise, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Steiermark und den zugewiesenen Landesbediensteten sowie die Rec... mehr lesen...
Gesetz vom 12. März 2002 über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte (Steiermärkisches Zuweisungsgesetz)Stammfassung: LGBl. Nr. 64/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 642/1 AB EZ 642/4) Änderung LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4) mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Mai 2002, in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 10. April 1992 über den Verkauf von Forderungen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 1992), LGBl. Nr. 34/1992, mit der Maßg... mehr lesen...
(1) Die Nettoerlöse aus den Forderungsverkäufen können zur Rückzahlung von zur Finanzierung des Landeshaushaltes aufgenommenen Fremdmitteln (Darlehen, Anleihen und Kredite) und für die Wohnbauförderung gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 verwendet werden.(2) Zur Teilfinanzieru... mehr lesen...
Den Förderungsnehmern wird das Recht eingeräumt, auch nach dem Verkauf der Darlehensforderungen an Geldinstitute von den Möglichkeiten einer landesgesetzlichen Begünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen Gebrauch zu machen. mehr lesen...
(1) Die zum Zeitpunkt des Verkaufs gültigen Bedingungen für die Gewährung der Wohnbauförderungsdarlehen bleiben weiterhin vollinhaltlich aufrecht; insbesondere gilt dies für die Verzinsung, Tilgung einschließlich verstärkter Tilgung, Laufzeit usw.(2) Zum Zweck der fortdauernden Sicherstellung der... mehr lesen...
Bei der Ermittlung des Barwertes sind die noch nicht fälligen Annuitäten (Tilgung und Zinsen) der Förderungsdarlehen gemäß Schuldschein bzw. Tilgungsplan, unter Berücksichtigung einer allenfalls festgelegten verstärkten Tilgung, auf den Verkaufszeitpunkt abzuzinsen. mehr lesen...
Die Steiermärkische Landesregierung hat festzulegen, zu welchem Zeitpunkt welche Kategorien von Förderungsdarlehen zu welchen Konditionen den Geldinstituten zum Ankauf anzubieten sind. mehr lesen...
(1) Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, Forderungen aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen an Geldinstitute zum Barwert zu verkaufen.(2) Das Land Steiermark übernimmt gegenüber den Käufern die Haftung für die Einbringlichkeit der Forderungen; zugunsten des Landes bestehende Sich... mehr lesen...
Gesetz vom 3. Februar 2002 über den Verkauf von Forderungen des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz 2002)Stammfassung: LGBl. Nr. 47/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 742/1 AB EZ 742/4) Änderung LGBl. Nr. 20/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 886/1 AB EZ 886/3) mehr lesen...
(1) Die Neufassung des § 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 46/1987 ist mit 14. Juli 1987 in Kraft getreten.(2) Die Neufassung des § 1 Abs. 1 und des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 59/1995 ist mit 1. September 1995 in Kraft getreten.(3) Die Neufassung des Titels, des § 1 Abs. 1, § 2, die Einfü... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des dritten auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.(2) Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Hiezu gehören insbesondere:a)das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1... mehr lesen...
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2001 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.(2) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 9 Abs. 2 wie folgt:“(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ... mehr lesen...
Bestehende Gasanlagen können weiter betrieben werden. Stellt aber eine solche Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde den weiteren Betrieb von der Erfüllung zweckentsprechender Auflagen abhängig zu machen oder erforderlichenfalls zu untersagen. mehr lesen...
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Gasanlagen herstellt oder betreibt, die nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 1a entsprechen;2.Gasanlagen herstellt, ändert oder instand setzt, obwohl er zur Ausübung einer solchen Tätigkeit gesetzlich nicht befugt ist (§ 3 Abs. 3);3.als Besit... mehr lesen...
Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder Eigentum gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls die Ausströmung nicht sofort verhindert werden kann, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und entweder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Gasversorgungsunterneh... mehr lesen...
(1) Der Besitzer einer neu hergestellten oder einer geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Bestimmungen dieses Gesetzes, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen der Bewilligung, entspricht. Das Ergebnis der Übe... mehr lesen...
(1) Die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger brennstoffe bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn damit eine Gasmenge pro Stunde erzeugt wird, deren gesamter unterer Heizwert 60.000 kcal überschreitet.(2) Die Errichtung oder Änderung einer Anlage zur Lagerung, Speicherun... mehr lesen...
(1) Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten, wenn sie in Durchführung dieses Gesetzes die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen beaufsichtigen.(2) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gas... mehr lesen...
(1) Die Gasversorgungsunternehmen sind befugt, die von ihnen mit Gas belieferten Gasanlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die Besitzer der Gasanlagen verpflichtet, den Organen der Gasversorgungsunternehmen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.(2) Werden be... mehr lesen...
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet sowie eine Verunreinigung der Luft und Sachschaden vermieden wird.(1a) Gasgeräte oder Tei... mehr lesen...
(1) Gasförmige Brennstoffe sind jene Stoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Aggregatszustand befinden und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden können.(2) Gasgeräte sind jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum He... mehr lesen...
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe einschließlich der Abgasabführung (Gasanlagen). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Ba... mehr lesen...
Gesetz vom 13. Februar 1973 über die Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasfärmiger Brennstoffe (Steiermärkisches Gasgesetz 1973)(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001)Stammfassung: LGBl. Nr. 54/1973 (VII. GPStLT EZ 493) Änderung LGBl. Nr. 46/1987 (XI. GPStLT ... mehr lesen...
Steiermärkische Kehrordnung 2000 (Stmk. KO 2000) Fundstelle seit 31.01.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 1999, in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 16. November 1982 über die Festsetzung der Jagdkartenabgabe, LGBl. Nr. 5/1983, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/1987, außer Kraft.(3) Die ... mehr lesen...
Zur Abgabenkontrolle hat die/der Jagdberechtigte über die gelösten und ausgegebenen Jagdgastkarten einen Vormerk zu führen. Dieser hat die Anzahl und das Datum der gelösten Jagdgastkarten und den Namen, die Anschrift des Hauptwohnsitzes des Jagdgastes sowie die Daten des hiefür erbrachten Nachwei... mehr lesen...
(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgta)je Landesjagdkarte für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und sonstiger Vertragspartner des EWR-Abkommens€ 27,50b)je Landesjagdkarte für Angehörige von Staaten, die nicht unter lit. a fallen€ 209,00c)sowie je ermäßigte Jagdkarte des ... mehr lesen...
Gesetz über die Festsetzung einer Jagdkartenabgabe (Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999 – JKAG)Stammfassung: LGBl. Nr. 84/1999 (EZ 905 Blg.Nr. 148 XIII.GPStLT)Änderung LGBl. Nr. 24/2013 (XVI. GPStLT AA/AB EZ 1018/12) mehr lesen...
(1) Die Neufassung des § 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.(2) Die Neufassung des § 22 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) Die Änderung des § 11 Abs. 4, die Einfügung des § 8a und der §§ 22a und 22b sowie de... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1.September 1995 in Kraft.(2) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. mehr lesen...
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010 mehr lesen...
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013 mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,1.wer eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung erforderlich ist, ohne Akkreditierung ausübt,2.wer eine akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausüb... mehr lesen...
§ 21 Stmk. AKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten akkreditierter Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen endet1.mit dem Entzug der Akkreditierung,2.mit dem Tod einer physischen Personen oder dem Verlust der Eigenberechtigung,3.mit dem Untergang des Rechtssubjektes,4.mit Zurücklegung der B... mehr lesen...
(1) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, so muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt sie Überwachungen selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung oder Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf... mehr lesen...
(1) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.(2) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf Überwachungsstellen anzuwenden.(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsbehörde oder ei... mehr lesen...
(1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen A... mehr lesen...
(1) Die akkreditierte Stelle hat der Akkreditierungsbehörde jede Änderung, die die Erfüllung einer Akkreditierungsvoraussetzung betrifft, insbesondere deren Wegfall, den Wechsel in der Person des gesamtverantwortlichen Leiters und des bzw. der Zeichnungsberechtigten sowie Änderungen des Rechtssub... mehr lesen...
(1) § 14 ist sinngemäß auch auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.(2) Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 und § 13 muß eine Zertifizierungsstelle noch folgende Voraussetzungen erfüllen:1.sie muß erwarten lassen, daß die von ihr auszustellenden Zertifikate international anerkannt werden;... mehr lesen...
Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 13 müssen die Zeichnungsberechtigten von Überwachungsstellen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person1.in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert ist und2.eine mindestens zweijähri... mehr lesen...
(1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte; insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten ... mehr lesen...
(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Akkreditierungen und sonstigen durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.(2) Die ... mehr lesen...
(1) Hat die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß... mehr lesen...
(1) Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsbehörde mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Stelle die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen erfüllt und keine Mängel im Sinne des § 11 Abs. 3 vorliegen.... mehr lesen...
(1) Die Akkreditierungsbehörde hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkreditierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzuliegen.(2) Die Akkreditierungsbe... mehr lesen...
(1) In Akkreditierungsverfahren nach den §§ 6 bis 8 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über... mehr lesen...
(1) Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungsvoraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart gemäß den §§ 13 bis 15 und ist die zu akkreditierende Stelle nach anderen materiellen Rechtsvorschriften des Landes Steiermark für bestimmte Tätigkeiten beizuziehen, hat die Akkreditierungsbehör... mehr lesen...
(1) Die Akkreditierungsbehörde kann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Aufnahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen, ob der Antragsteller die in diesem Landesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für die Akkred... mehr lesen...
(1) Die Akkreditierung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsbehörde (§ 5) durch Bescheid.(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Landesgesetz festg... mehr lesen...
Akkreditierungsbehörde für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung. mehr lesen...
(1) Die Akkreditierung ist die formelle Anerkennung, daß eine Institution (Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten (Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen) befugt ist.(2) Eine Prüfstelle ist eine Institution (Laboratorium), die Prüfungen du... mehr lesen...
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten; sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte B... mehr lesen...
(1) Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Landeswappen zu führen.(2) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellten Prüf- und Überwachungsberic... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen unter Berücksichtigung der personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen fest.(2) (Anm.: entfallen)(3) Die Anerkennung ... mehr lesen...
Gesetz vom 4.April 1995 über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz)Stammfassung: LGBl. Nr. 62/1995 (XII. GPStLT EZ 1130)Änderung LGBl. Nr. 50/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 13/1 AB EZ 13/4)LGBl. Nr. 7/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 4... mehr lesen...
(1) Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. 16/1994 ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.(2) Die Einfügung des § 2 Abs. 1a sowie die Änderung des § 3 Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 3 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 3 erster Satz, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Z 2 sowie des § 11 ... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 16 mit 1. Jänner 1990 in Kraft.(2) § 16 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...
Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, Bergrettungsorganisationen sowie Organisationen der besonderen Rettungsdienste, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 55/2009 gemäß den §§ 3, 6 und 9 anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Rettungsorganisationen. Sie ... mehr lesen...
(1) Wer-seiner Verständigungspflicht nach § 13 nicht nachkommt,-der Verpflichtung nach § 14 nicht nachkommt,-die Alarmierung eines Rettungsdienstes mutwillig veranlaßt,-Gerätschaften oder Ausrüstungsgegenstände, über die ein Rettungsdienst verfügungsberechtigt ist, mißbräuchlich verwendet oder be... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
Im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes ist jedermann verpflichtet, den Organen der Gemeinde und der anerkannten Rettungsorganisationen sowie deren Helferinnen und Helfern das Betreten und die Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten in dem für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen U... mehr lesen...
Unbeschadet der im Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 605/1987, normierten Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr, ist jedermann, der eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz des Rettungsdienstes erfordert, verpflichtet, unverzüg... mehr lesen...
(1) Alle anerkannten Rettungsorganisationen unterstehen der Aufsicht durch die Landesregierung. Die Aufsicht hat sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der den Organisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erstrecken.(2) Zum Zweck der Aufsicht kann die Land... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag je Einwohner zu entrichten. Dieser Rettungsbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2016 9,00 Euro. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die Geme... mehr lesen...
Das Land schließt mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste, deren es sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen will, schriftliche Verträge. Für den Inhalt der Verträge ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation der besonderen Rettungsdienste anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Land... mehr lesen...
(1) Aufgabe der besonderen Rettungsdienste ist es, Personen aus Gefahren zu befreien, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich ist, die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst und den Bergrettungsdienst erforderlich ist. Im übrigen gilt § 2... mehr lesen...
Das Land schließt mit der anerkannten Bergrettungsorganisation, deren es sich zur Erfüllung der Aufgaben des Bergrettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag. Für den Inhalt des Vertrages ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. mehr lesen...
(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Bergrettungsorganisation anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark... mehr lesen...
(1) Aufgabe des Bergrettungsdienstes ist es, Personen, die im alpinen oder unwegsamen Gelände vermißt oder verunglückt sind, zu suchen, Hilfe zu leisten und zu bergen. Im übrigen gilt § 2 Abs. 1a sinngemäß.(2) Die Aufgaben des Bergrettungsdienstes sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung de... mehr lesen...
(1) Die Gemeinde hat mit der anerkannten Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes, deren sie sich zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.(2) Verträge nach Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:1.di... mehr lesen...
(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, La... mehr lesen...
(1) Aufgabe des allgemeinen Rettungsdienstes ist es,1.Personen, die sich in Lebensgefahr oder in einer akut gesundheitsgefährdenden Lage befinden, unter Anwendung von Maßnahmen der qualifizierten Ersten Hilfe und Sanitätshilfe, einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen und R... mehr lesen...
(1) Das Land und die Gemeinden, jeweils als Träger von Privatrechten, haben Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen.(2) Zur Besorgung dieser Aufgabe können Verträge mit Organisationen, die in der Lage sind, den allgemeinen Rettungsdienst, den Bergrettungsdienst oder die besonder... mehr lesen...
Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Rettungsdienste (Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz)Stammfassung: LGBl. Nr. 20/1990 (XI. GPStLT EZ 595, 596, 586)Änderung LGBl. Nr. 16/1994 (XII. GPStLT EZ 769)LGBl. Nr. 19/1998 (XIII. GPStLT EZ 539)LGBl. Nr. 21/2002 (XIV. GPStLT EZ 380)LGBl. Nr. 10/20... mehr lesen...
(1) Die Neufassung des § 49 und des § 50 Abs. 2 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 67/1994 ist am 31. August 1994 in Kraft getreten.(2) Die Neufassung des § 65 Abs. 1 und Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) Die Änderung bzw. Neufassung des § 2 Abs.... mehr lesen...
(1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.(2) Die gemäß § 108 des Gesetzes vom 26. Mai 1909, LGuVBl. Nr. 44, entstandenen Vorzugspfandrechte sind aufgehoben; diesbezü... mehr lesen...
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. mehr lesen...
Die in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 26 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. mehr lesen...
(1) Wera)den von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 54 Abs. 1),b)den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 39 und 40 erlassenen Wirtschaftsvorschri... mehr lesen...
Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen (§ 24), die eine Benützbarkeit nur einzelner Abfindungsgrundstücke zu erhöhen bestimmt sind, haben die betreffenden Parteien allein zu tragen, sofern diese gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundst... mehr lesen...
(1) Die Agrarbehörde kann zur Deckung der von den Parteien bzw. der Argargemeinschaft zu tragenden Kosten einen Vorschuß mit Bescheid, in dem auch ein vorläufiger Beitragsschlüssel festzulegen ist, vorschreiben. Die Vorschüsse sind unter sinngemäßer Anwendung des § 62 umzulegen.(2) Diese Vorschüs... mehr lesen...
(1) Von den Parteien sind unbeschadet der Regelungen der Kosten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBI. Nr. 173, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu tragen:a)die Kosten für die Durchführung der Bewertung, Vermessung und Vermarkung, wenn solche Kosten über die unentgeltl... mehr lesen...
Erscheint im Zuge eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens eine Änderung der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindegrenzen notwendig oder wünschenswert, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen weiteren Veranlassungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. mehr lesen...
(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBI. Nr. 306/1968, in der F... mehr lesen...
Die Vorschriften der §§ 55 bis 57 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Teilungs- oder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll. mehr lesen...
(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbeschluß vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Teilung oder Regulierung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.(2) Andernfalls hat sie durch... mehr lesen...
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde (§ 47 Abs. 1) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.(2) In gleiche... mehr lesen...
(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der ... mehr lesen...
(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügungen zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfah... mehr lesen...
(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von Parteien vorbereiteter Teilungs- oder Regulierungsplan zugrundegelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.(2) Die geodätischen Arbeiten können die Parteien von befugten Personen ausführen lassen; die technisch... mehr lesen...
(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 53 Abs. 2 von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36 und § 43 Abs. 1 Z 3 und ... mehr lesen...
Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend. mehr lesen...
(1) Anträge auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sowie Beitrittserklärungen zu solchen Anträgen können nur dann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage des Einlangens des Antrages bei der Agrarbehörde, der Einleitungsbescheid ergangen ist. De... mehr lesen...
Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.Anm.... mehr lesen...
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 29 und § 37 entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 19 Abs. 3 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013 gebildeten Senat, dem als fachkundige Laienrichter ein in agrartechnischen Angelegenheiten, ein in for... mehr lesen...
(1) der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 47 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, fer... mehr lesen...
(1) Die Einleitung und der Abschluß eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens haben durch Bescheid zu erfolgen. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist in der ”Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark” und durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die... mehr lesen...
Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind ausschließlich von der Agrarbehörde durchzuführen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013 mehr lesen...
(1) Regulierungspläne einschließlich der dazugehörigen Wirtschaftspläne und Verwaltungssatzungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt oder genehmigt worden sind, können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann ohne E... mehr lesen...
Nach Rechtskraft des Regulierungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 1 zu Ende zu führen und abzuschließen. mehr lesen...
(1) Die Verwaltung jeder aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaft ist durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder endgültig im Rahmen des Regulierungsplanes (§ 37) oder vorläufig durch Bescheid (§ 6) zu regeln. Die Änderung einer von der Agra... mehr lesen...
Ist mit der Regulierung eine Änderung von Grundstücksgrenzen oder die Teilung von Grundstücken verbunden, so ist hierüber eine planliche Darstellung nach den jeweils hiefür geltenden Vorschriften anzufertigen. mehr lesen...
(1) Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz nicht größer als 50 ha oder ist der gesamte Haubarkeitsdurchschnittszuwachs nicht höher als 100 fm oder sind die gemeinschaftlichen Alm- oder Weidegrundstücke nicht größer als 50 ha und ist der nachhaltige Ertrag dieser Grundstücke nicht höher als 200 q ... mehr lesen...
(1) Bei Regulierungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein W... mehr lesen...
(1) Bei Regulierungen, die Waldgemeinschaften betreffen, sind ein Wirtschaftsplan und eine Waldordnung aufzustellen.(2) Der Wirtschaftsplan hat den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer zielführenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen. Nebennutzungen sind in einer Art und Weise durchzuführen, daß... mehr lesen...
Die Haupturkunde hat zu enthalten:1.eine kurze Beschreibung des Regulierungsgebietes hinsichtlich seiner Lage und der Vermarkung seiner Grenzen, der zugehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücksnummer, Größe und Kulturgattung;2.die Feststellung über die nachhaltige Ertragsfähigkeit ... mehr lesen...
Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regulierungsplan zu verfassen. Der Regulierungsplan besteht aus der Liste der Parteien, sofern eine solche Liste aufgelegt wurde, dem Verzeichnis der Anteilsrechte, der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan, den Verwaltungssatzungen und einer planlichen Dars... mehr lesen...
Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 15 bis 22 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:1.Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 24) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.2.Jede Partei h... mehr lesen...
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte die Feststellung der Grenzen des Gebietes der zugehörigen Grundstücke, ihres nachhaltigen Naturalertrages und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der... mehr lesen...
(1) Bei Grundstücken, die früher einer gemeinschaftlichen Benutzung unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, ohne daß die Teilung in den öffentlichen Büchern durchgeführt wurde, sowie bei Grundstücken, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnu... mehr lesen...
(1) Soll die Spezialteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so ist bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 nach Feststellung der Parteien, des Tei... mehr lesen...
Wird im Anschluß an eine Generalteilung eine Spezialteilung durchgeführt, so kann die Agrarbehörde das Generalteilungsverfahren mit dem Spezialteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Generalteilung zugleich mit jener über die Spezialteilung treffen. mehr lesen...
(1) Vor Eintritt der Rechtskraft des Teilungsplanes kann eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke in sinngemäßer Anwendung des § 32 StZLG 1982 erfolgen. Falls eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, ist nach Eintritt der Rechtskraft des Teilungsplanes die endgültige Übernahme un... mehr lesen...
Von der Agrarbehörde ist ein von den Parteien vorgelegter Teilungs- oder Regulierungsplan zu übernehmen, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. mehr lesen...
(1) Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Abfindungsberechnungen und der Abfindungsausweis zu verfassen. Die Abfindungsberechnung hat die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei zu enthalten. Im Abfindungsausweis sind für jede Partei der Abfindungsanspruch,... mehr lesen...
(1) Personen, denen Gegenleistungen der Parteien für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, können begehren, daß ihre Forderungsrechte bei der Teilung abgelöst werden.(2) Findet die Ablösung nicht statt, ist die Verpflichtung zu Gegenleistungen der Parteien für die Benützung d... mehr lesen...
(1) Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben.(2) Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn s... mehr lesen...
(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich eingetragen sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde (Ortschaft), einem Ortsteil, einer Nachbarschaft oder einer agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, auss... mehr lesen...
(1) Für die gemäß § 17 Abs. 5 lit. a StZLG 1982 bei der Bewertung der Grundstücke nicht berücksichtigten Verhältnisse ist über Parteiantrag die Ausgleichung in Geld zu leisten, wenn zwischen demjenigen, dem der betreffende Teil der gemeinschaftlichen oder in die Teilung einbezogenen Grundstücke z... mehr lesen...
Hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 21 bis 23 StZLG 1982 sinngemäß mit der Änderung anzuwenden, daß der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilf... mehr lesen...
Wenn im Zuge des Teilungsverfahrens Parteien verlangen, daßa)an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oderb)einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern... mehr lesen...
(1) Die Anteilsrechte (§ 19) und die Forderungsrechte (§ 21) der Parteien sind erforderlichenfalls mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und erforderlichenfalls der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.... mehr lesen...
Die die Gegenleistung betreffenden Forderungsrechte sind mit dem zwanzigfachen Betrag des reinen Wertes der auf das Jahr entfallenden Abgabe oder Verbindlichkeiten zu bewerten, wobei in Ermangelung bestimmter Rechtstitel die tatsächlichen Verhältnisse in den dem Einleitungsbescheid vorausgegangen... mehr lesen...
(1) Die zu teilenden Grundstücke und Anteilsrechte, Ietztere zugleich mit ihrer Feststellung, sind zu bewerten. Eine Bewertung kann unterbleiben, wenn die Angabe eines bekannten Umstandes, wie z. B. des Flächenausmaßes des zu teilenden Grundstückes, oder die auf Grund von Urkunden oder durch Part... mehr lesen...
(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der Parteien ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 zunächst ein Übereinkommen anzustreben.(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte zunächst auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen ... mehr lesen...
Der Agrarbehörde steht bei Durchführung des Verfahrens ein Ausschuß der Parteien zur Beratung in wirtschaftlichen Fragen zur Seite. Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden; die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 StZLG 1982 sind sinngemäß anzuwenden. Die Gemeinden, in welch... mehr lesen...
(1) Die Agrarbehörde hat von Amts wegen durch zweckdienliche Erhebungen die Parteien festzustellen.(2) Sofern hinsichtlich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien ein Zweifel oder Streit besteht, ist eine auf Grund der Erhebungen aufgestellte Liste der Parteien zu erlassen. mehr lesen...
(1) Bei der Teilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteiles an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften oder Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden bzw. in Waldwert.(2) Der Gemeinde s... mehr lesen...
(1) Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und, wenn nötig, zu vermarken, ferner zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut ... mehr lesen...
(1) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Teilungsgebietes und mangels eines Übereinkommens die Einschätzung und Bewertung der gemeinschaftlichen Grundstücke sowie die Feststellung der Parteien und ihrer Anteilsrechte.(2) Gegenstand ist weiters die Feststellung... mehr lesen...
Besteht vor der Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, so ist zunächst dieser Streit durch die Agrarbehörde abgesondert zu ... mehr lesen...
(1) Die Einleitung des Regulierungsverfahrens erfolgt auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen.(2) Das Regulierungsverfahren ist bei Zutreffen der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten den Antrag einbringt... mehr lesen...
(1) Die Einleitung eines Spezialteilungsverfahrens hat über Antrag zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der an der agrarischen Gemeinschaft beteiligten Parteien sich für die Teilung ausspricht. Soll die Teilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufr... mehr lesen...
(1) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Generalteilungsverfahrens sind nur die im § 7 Abs. 3 genannten Parteien berechtigt, wobei die Gesamtheit der ehemaligen Untertanen als eine Partei zu behandeln ist. Der Antrag einer dieser Parteien genügt zur Einleitung dieses Verfahrens. Der Ant... mehr lesen...
(1) Parteien sind1.bei der Generalteilung die im § 7 Abs. 3 genannten Rechtssubjekte;2.bei der Spezialteilung und Regulierung die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verb... mehr lesen...
Die Einleitung des Verfahrens (Generalteilungs-, Spezialteilungs- und Regulierungsverfahrens) erfolgt auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen. mehr lesen...
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen.(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine... mehr lesen...
(1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften zu überwachen.(2) Die Überwachung erstreckt sich auf alle Agrargemeinschaften, gleichgültig, ob für die einzelne Gemeinschaft ein auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dieses Gesetzes erlassener rechtskräftiger Regulierungsp... mehr lesen...
(1) Zur Veräußerung und hypothekarischen Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Einer Genehmigung der Agrarbehörde bedarf es nicht, wenn die Veräußerung auf Grund eines Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 13, 15 bis 22 des Liegenschaft... mehr lesen...
(1) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.(2) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Agrarbehörde... mehr lesen...
Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind. Diese Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen; gleichzeitig ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot (§ 5) einzutragen. Ist die Mi... mehr lesen...
(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.(2) Als agrargemein... mehr lesen...
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,a)bezüglich deren zwischen bestandenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen ode... mehr lesen...
Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 — StAgrGG 1985Stammfassung: LGBl. Nr. 8/1986 (WV)Änderung LGBl. Nr. 67/1994 (XII. GPStLT EZ 917)LGBl. Nr. 58/2000 (XIV. GPStLT EZ 1439)LGBl. Nr. 78/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 233/1 AB EZ 233/8)LGBl. Nr. 139/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2224/1 AB EZ 222... mehr lesen...