Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für Bedienstete, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Bediensteten zu benutzen:
a) | geeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut oder | |||||||||
b) | geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), so fern geeignete persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht erhältlich ist, sowie | |||||||||
c) | geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut. |
(2) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen, erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(3) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilen
1. | ortsbezogen oder | |||||||||
2. | personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Bediensteten im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind. |
(1) Für Bedienstete, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Bediensteten zu benutzen:
a) | geeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut oder | |||||||||
b) | geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), so fern geeignete persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht erhältlich ist, sowie | |||||||||
c) | geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut. |
(2) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen, erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(3) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilen
1. | ortsbezogen oder | |||||||||
2. | personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Bediensteten im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind. |