§ 12 VPhE

Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Erschütterungen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Einwirkung durch Erschütterungen einschließlich der Einwirkung von intermittierenden Erschütterungen und wiederholten Erschütterungen;

b)

die im § 10 festgelegten Grenzwerte;

c)

alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;

d)

alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Erschütterungen und dem Arbeitsplatz oder Erschütterungen und anderen Arbeitsmitteln; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Erschütterungen auf die korrekte Handhabung von Bedienungselementen, das Ablesen einer Anzeige, die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit der Verbindungen störend auswirken;

e)

die Informationen der Hersteller der benützten Arbeitsmittel über das Ausmaß der Erschütterungen;

f)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Belastung durch Erschütterungen verbunden sind;

g)

die Ausdehnung der Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers;

h)

das Vorliegen besonderer Arbeitsbedingungen wie etwa Arbeit bei niedrigen Temperaturen;

i)

die Ergebnisse einer allfälligen Gesundheitsüberwachung einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Erschütterungen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Einwirkung durch Erschütterungen einschließlich der Einwirkung von intermittierenden Erschütterungen und wiederholten Erschütterungen;

b)

die im § 10 festgelegten Grenzwerte;

c)

alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;

d)

alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Erschütterungen und dem Arbeitsplatz oder Erschütterungen und anderen Arbeitsmitteln; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Erschütterungen auf die korrekte Handhabung von Bedienungselementen, das Ablesen einer Anzeige, die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit der Verbindungen störend auswirken;

e)

die Informationen der Hersteller der benützten Arbeitsmittel über das Ausmaß der Erschütterungen;

f)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Belastung durch Erschütterungen verbunden sind;

g)

die Ausdehnung der Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers;

h)

das Vorliegen besonderer Arbeitsbedingungen wie etwa Arbeit bei niedrigen Temperaturen;

i)

die Ergebnisse einer allfälligen Gesundheitsüberwachung einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen.

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