Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
1. Abschnitt
Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmarbeit
Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit mit Ausnahme der Arbeit an
a) | Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, | |||||||||
b) | Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln, | |||||||||
c) | Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, | |||||||||
d) | tragbaren Datenverarbeitungsgeräten, sofern sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, | |||||||||
e) | Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräten mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist, und | |||||||||
f) | Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display. |
(2) Ein wesentlicher Teil der Arbeit im Sinne des § 14 Abs. 2 und 4 TBSG 2003 liegt vor, wenn Bedienstete durchschnittlich ununterbrochen zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.
1. Abschnitt
Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmarbeit
Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmarbeit mit Ausnahme der Arbeit an
a) | Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten, | |||||||||
b) | Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln, | |||||||||
c) | Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, | |||||||||
d) | tragbaren Datenverarbeitungsgeräten, sofern sie nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, | |||||||||
e) | Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräten mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Geräts erforderlich ist, und | |||||||||
f) | Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display. |
(2) Ein wesentlicher Teil der Arbeit im Sinne des § 14 Abs. 2 und 4 TBSG 2003 liegt vor, wenn Bedienstete durchschnittlich ununterbrochen zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.