§ 9 VPhE

Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die durch eine Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:

a)

die Art der möglichen Gefahren;

b)

die zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung durch Lärm getroffenen Maßnahmen einschließlich der Umstände, unter denen diese Maßnahmen angewandt werden;

c)

die im § 1 festgelegten Grenzwerte;

d)

die Ergebnisse der Ermittlung und Messung von Lärm nach § 2 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und potenziellen Gefahr;

e)

die ordnungsgemäße Verwendung des individuellen Gehörschutzes;

f)

die Erkennung von Anzeichen für Gehörschädigungen und deren Meldung;

g)

sichere Arbeitsverfahren zur Verringerung der Lärmeinwirkung.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Lärm in Höhe der im § 1 festgelegten unteren Auslösewerte oder darüber ausgesetzt sind, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 lit. a bis f genannten Angaben erstrecken muss.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die durch eine Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:

a)

die Art der möglichen Gefahren;

b)

die zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung durch Lärm getroffenen Maßnahmen einschließlich der Umstände, unter denen diese Maßnahmen angewandt werden;

c)

die im § 1 festgelegten Grenzwerte;

d)

die Ergebnisse der Ermittlung und Messung von Lärm nach § 2 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und potenziellen Gefahr;

e)

die ordnungsgemäße Verwendung des individuellen Gehörschutzes;

f)

die Erkennung von Anzeichen für Gehörschädigungen und deren Meldung;

g)

sichere Arbeitsverfahren zur Verringerung der Lärmeinwirkung.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Lärm in Höhe der im § 1 festgelegten unteren Auslösewerte oder darüber ausgesetzt sind, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 lit. a bis f genannten Angaben erstrecken muss.

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