§ 4 Am-V Anwendung von Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung

Arbeitsmittel-Verordnung – Am-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Auf

a)

die an Arbeitsmittel allgemein zu stellenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen,

b)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten hinsichtlich der Benutzung von Arbeitsmitteln,

c)

die im Zusammenhang mit der Benutzung von bestimmten Arbeitsmitteln stehenden Prüfpflichten (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen, Prüfung nach Aufstellung) und die Erstellung eines Prüfbefundes,

d)

die Aufstellung, Erprobung, Verwendung und Wartung von Arbeitsmitteln und besondere Arbeiten an Arbeitsmitteln,

e)

die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel,

f)

die Anforderungen an Leitern und Gerüste und

g)

die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

sind die §§ 3 bis 60 und die Anhänge der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004BGBl. II Nr. 21/2010, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 2019 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes „ArbeitgeberInnen“ tritt, mit Ausnahme des § 33 Abs. 3 AM-VO, jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „ArbeitnehmerInnen“ tritt, mit Ausnahme des § 33 Abs. 3 AM-VO, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsanweisung“ tritt jeweils das Wort „Dienstanweisung“ und an die Stelle der Wortfolge „betriebliche Gegebenheiten“ tritt jeweils die Wortfolge „dienstliche Gegebenheiten“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) In den §§ 3 Abs. 5 erster Satz und 14 Abs. 2 Z 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.

(4) Im § 4 Abs. 1 erster Satz und 3 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003.

(5) Im § 5 AM-VO treten

a)

im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003,

b)

im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 lit. a und c TBSG 2003 und

c)

im Abs. 4 an die Stelle der Verweisung auf § 14 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 6 Abs. 4 TBSG 2003.

(6) Im § 7 AM-VO treten

a)

im Abs. 1 Z 13 an die Stelle des Zitates „das Eisenbahngesetz 1957Seilbahngesetz 2003, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957,BGBl. Nr. 103/2003“ das Zitat „das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012“,

b)

im Abs. 3 Z 2 an die Stelle des Zitates „der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194,“ das Zitat „der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 48/2003BGBl. I Nr. 81/2015,“,

c)

im Abs. 3 Z 3 an die Stelle des Zitates „nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992,“ das Zitat „nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2002BGBl. I Nr. 40/2014,“ und

d)

im Abs. 4 erster Satz an die Stelle des Zitates „der AufzügeHebeanlagen-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996)Betriebsverordnung 2009, BGBl. Nr. 780,BGBl. II Nr. 210/2009“ das Zitat „der AufzügeHebeanlagen-Sicherheitsverordnung 1996Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 780210, zuletzt geändert durch die Verordnungdas Gesetz BGBl. II Nr. 117/2004BGBl. I Nr. 228/2014,“.

(7) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 AM-VO gelten mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebiets durchgeführt werden dürfen.

(8) Im § 8 Abs. 1 AM-VO treten

a)

in der Z 11 an die Stelle des Zitates „das Eisenbahngesetz 1957Seilbahngesetz 2003, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957,BGBl. Nr. 103/2003“ das Zitat „das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012 und,

b)

in der Z 14 an die Stelle des Zitates „nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267,“ das Zitat „nach dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2004BGBl. I Nr. 73/2015,“.

(9) Im § 11 AM-VO

a)

entfällt in der Überschrift das Wort „Prüfplan“ und

b)

gilt der Abs. 4 nicht.

(10) Im § 14 AM-VO treten

a)

im Abs. 2 Z 6 an die Stelle des Zitates „Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,“ das Zitat „Kennzeichnungs-Verordnung - Kenn-V, LGBl. Nr. 133/2003, in der jeweils geltenden Fassung“ und

b)

im Abs. 3 an die Stelle des Kurztitels „KennV“ der Kurztitel „Kenn-V“.

(11) In den §§ 15 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21 Abs. 5, 23 Abs. 7, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2 und 3, 31, 32, 36 Abs. 1, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 39 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG jeweils die Verweisung auf § 3 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung.

(12) Im § 15 Abs. 4 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 35 Abs. 1 Z 4 und 5 ASchG die Verweisung auf § 3 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz und d dieser Verordnung.

(13) Im § 16 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 38 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. c TBSG 2003.

(14) Im § 18 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z 1 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. a TBSG 2003.

(15) Im § 22 Abs. 4 AM-VO treten

a)

in der Z 7 an die Stelle des Zitates „gemäß § 4 BauV“ das Zitat „gemäß § 4 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004BGBl. II Nr. 77/2014,“ und

b)

in der Z 9 an die Stelle der Verweisung auf § 62 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die Fachkenntnisse-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der jeweils geltenden Fassung.

(16) Im § 33 Abs. 3 AM-VO tritt an die Stelle der Wortfolge „der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen“ die Wortfolge „des Dienstgebers“.

(17) In den §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG jeweils die Verweisung auf § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003.

(18) Im § 40 AM-VO tritt an die Stelle des Zitates „die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998“ das Zitat „die §§ 55 bis 73 BauV“.

(19) Der 4. Abschnitt AM-VO ist auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A AM-VO genannten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B AM-VO genannten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden, nicht anzuwenden.

(20) Im § 53 Abs. 18 AM-VO tritt an die Stelle des Zitates „§ 145 Abs. 1 bis 5 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998“ das Zitat „§ 145 Abs. 1 bis 5 BauV“.

Stand vor dem 22.12.2015

In Kraft vom 31.12.2003 bis 22.12.2015

(1) Auf

a)

die an Arbeitsmittel allgemein zu stellenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen,

b)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten hinsichtlich der Benutzung von Arbeitsmitteln,

c)

die im Zusammenhang mit der Benutzung von bestimmten Arbeitsmitteln stehenden Prüfpflichten (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen, Prüfung nach Aufstellung) und die Erstellung eines Prüfbefundes,

d)

die Aufstellung, Erprobung, Verwendung und Wartung von Arbeitsmitteln und besondere Arbeiten an Arbeitsmitteln,

e)

die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel,

f)

die Anforderungen an Leitern und Gerüste und

g)

die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

sind die §§ 3 bis 60 und die Anhänge der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004BGBl. II Nr. 21/2010, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 2019 sinngemäß anzuwenden.

(2) An die Stelle des Wortes „ArbeitgeberInnen“ tritt, mit Ausnahme des § 33 Abs. 3 AM-VO, jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „ArbeitnehmerInnen“ tritt, mit Ausnahme des § 33 Abs. 3 AM-VO, jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsanweisung“ tritt jeweils das Wort „Dienstanweisung“ und an die Stelle der Wortfolge „betriebliche Gegebenheiten“ tritt jeweils die Wortfolge „dienstliche Gegebenheiten“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.

(3) In den §§ 3 Abs. 5 erster Satz und 14 Abs. 2 Z 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 5 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 TBSG 2003.

(4) Im § 4 Abs. 1 erster Satz und 3 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 12 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003.

(5) Im § 5 AM-VO treten

a)

im Abs. 1 an die Stelle der Verweisung auf § 14 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003,

b)

im Abs. 2 an die Stelle der Verweisung auf § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des § 6 Abs. 4 lit. a und c TBSG 2003 und

c)

im Abs. 4 an die Stelle der Verweisung auf § 14 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 6 Abs. 4 TBSG 2003.

(6) Im § 7 AM-VO treten

a)

im Abs. 1 Z 13 an die Stelle des Zitates „das Eisenbahngesetz 1957Seilbahngesetz 2003, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957,BGBl. Nr. 103/2003“ das Zitat „das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012“,

b)

im Abs. 3 Z 2 an die Stelle des Zitates „der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194,“ das Zitat „der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 48/2003BGBl. I Nr. 81/2015,“,

c)

im Abs. 3 Z 3 an die Stelle des Zitates „nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992,“ das Zitat „nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2002BGBl. I Nr. 40/2014,“ und

d)

im Abs. 4 erster Satz an die Stelle des Zitates „der AufzügeHebeanlagen-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996)Betriebsverordnung 2009, BGBl. Nr. 780,BGBl. II Nr. 210/2009“ das Zitat „der AufzügeHebeanlagen-Sicherheitsverordnung 1996Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 780210, zuletzt geändert durch die Verordnungdas Gesetz BGBl. II Nr. 117/2004BGBl. I Nr. 228/2014,“.

(7) Die §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 4 AM-VO gelten mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebiets durchgeführt werden dürfen.

(8) Im § 8 Abs. 1 AM-VO treten

a)

in der Z 11 an die Stelle des Zitates „das Eisenbahngesetz 1957Seilbahngesetz 2003, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957,BGBl. Nr. 103/2003“ das Zitat „das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2012 und,

b)

in der Z 14 an die Stelle des Zitates „nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267,“ das Zitat „nach dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2004BGBl. I Nr. 73/2015,“.

(9) Im § 11 AM-VO

a)

entfällt in der Überschrift das Wort „Prüfplan“ und

b)

gilt der Abs. 4 nicht.

(10) Im § 14 AM-VO treten

a)

im Abs. 2 Z 6 an die Stelle des Zitates „Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,“ das Zitat „Kennzeichnungs-Verordnung - Kenn-V, LGBl. Nr. 133/2003, in der jeweils geltenden Fassung“ und

b)

im Abs. 3 an die Stelle des Kurztitels „KennV“ der Kurztitel „Kenn-V“.

(11) In den §§ 15 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21 Abs. 5, 23 Abs. 7, 24 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2 und 3, 31, 32, 36 Abs. 1, 37 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 39 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG jeweils die Verweisung auf § 3 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung.

(12) Im § 15 Abs. 4 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 35 Abs. 1 Z 4 und 5 ASchG die Verweisung auf § 3 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz und d dieser Verordnung.

(13) Im § 16 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 38 Abs. 1 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. c TBSG 2003.

(14) Im § 18 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z 1 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. a TBSG 2003.

(15) Im § 22 Abs. 4 AM-VO treten

a)

in der Z 7 an die Stelle des Zitates „gemäß § 4 BauV“ das Zitat „gemäß § 4 BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2004BGBl. II Nr. 77/2014,“ und

b)

in der Z 9 an die Stelle der Verweisung auf § 62 Abs. 2 ASchG die Verweisung auf die Fachkenntnisse-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der jeweils geltenden Fassung.

(16) Im § 33 Abs. 3 AM-VO tritt an die Stelle der Wortfolge „der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen“ die Wortfolge „des Dienstgebers“.

(17) In den §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AM-VO tritt an die Stelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG jeweils die Verweisung auf § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003.

(18) Im § 40 AM-VO tritt an die Stelle des Zitates „die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998“ das Zitat „die §§ 55 bis 73 BauV“.

(19) Der 4. Abschnitt AM-VO ist auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A AM-VO genannten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B AM-VO genannten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden, nicht anzuwenden.

(20) Im § 53 Abs. 18 AM-VO tritt an die Stelle des Zitates „§ 145 Abs. 1 bis 5 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998“ das Zitat „§ 145 Abs. 1 bis 5 BauV“.

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