§ 1 VPhE

Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:

a)

Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h) der über die Zeit gemittelte A-frequenzbewertete Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999:1990, Abschnitt 3.62013 (Ausgabedatum 181. Jänner 19902013). Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls;

b)

Spitzenschalldruck (ppeak) der Höchstwert des momentanen CfrequenzbewertetenC-frequenzbewerteten Schalldrucks;

c)

Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h) der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999:1990, Abschnitt 3.62013;

d)

Frequenzbewertung nach den Kurven A und C die Anpassung an den frequenzabhängigen Höreindruck des Menschen entsprechend der Definition der internationalen Norm IECÖVE/ÖNORM EN 61672-1:20022015 (Ausgabedatum Mai 20021. August 2015).

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, gelten als:

a)

Expositionsgrenzwerte ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 8785 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 140137 dB;

b)

obere Auslösewerte ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 dB;

c)

untere Auslösewerte ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 dB.

(3) Bei täglich erheblich schwankender Lärmeinwirkung tritt an die Stelle der im Abs. 2 genannten Tages-Lärmexpositionspegel der Wochen-Lärmexpositionspegel, sofern dieser den AfrequenzbewertetenA-frequenzbewerteten Expositionsgrenzwert von 8785 dB nicht überschreitet und vom Dienstgeber geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit den betreffenden Tätigkeiten verbundenen RiskenRisiken auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(4) Unbeschadet der nach den Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte ist am Arbeitsplatz ein AfrequenzbewerteterA-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche

a)

bei überwiegend geistigen Tätigkeiten von 50 dB und

b)

bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten von 70 dB anzustreben.

Stand vor dem 22.12.2015

In Kraft vom 31.12.2003 bis 22.12.2015

(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:

a)

Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h) der über die Zeit gemittelte A-frequenzbewertete Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999:1990, Abschnitt 3.62013 (Ausgabedatum 181. Jänner 19902013). Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls;

b)

Spitzenschalldruck (ppeak) der Höchstwert des momentanen CfrequenzbewertetenC-frequenzbewerteten Schalldrucks;

c)

Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h) der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999:1990, Abschnitt 3.62013;

d)

Frequenzbewertung nach den Kurven A und C die Anpassung an den frequenzabhängigen Höreindruck des Menschen entsprechend der Definition der internationalen Norm IECÖVE/ÖNORM EN 61672-1:20022015 (Ausgabedatum Mai 20021. August 2015).

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, gelten als:

a)

Expositionsgrenzwerte ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 8785 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 140137 dB;

b)

obere Auslösewerte ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 dB;

c)

untere Auslösewerte ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 dB.

(3) Bei täglich erheblich schwankender Lärmeinwirkung tritt an die Stelle der im Abs. 2 genannten Tages-Lärmexpositionspegel der Wochen-Lärmexpositionspegel, sofern dieser den AfrequenzbewertetenA-frequenzbewerteten Expositionsgrenzwert von 8785 dB nicht überschreitet und vom Dienstgeber geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit den betreffenden Tätigkeiten verbundenen RiskenRisiken auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(4) Unbeschadet der nach den Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte ist am Arbeitsplatz ein AfrequenzbewerteterA-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche

a)

bei überwiegend geistigen Tätigkeiten von 50 dB und

b)

bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten von 70 dB anzustreben.

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