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(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:
a) | Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h) der über die Zeit gemittelte A-frequenzbewertete Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999: | |||||||||
b) | Spitzenschalldruck (ppeak) der Höchstwert des momentanen | |||||||||
c) | Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h) der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999: | |||||||||
d) | Frequenzbewertung nach den Kurven A und C die Anpassung an den frequenzabhängigen Höreindruck des Menschen entsprechend der Definition der internationalen Norm |
(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, gelten als:
a) | Expositionsgrenzwerte ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von | |||||||||
b) | obere Auslösewerte ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 dB; | |||||||||
c) | untere Auslösewerte ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 dB. |
(3) Bei täglich erheblich schwankender Lärmeinwirkung tritt an die Stelle der im Abs. 2 genannten Tages-Lärmexpositionspegel der Wochen-Lärmexpositionspegel, sofern dieser den AfrequenzbewertetenA-frequenzbewerteten Expositionsgrenzwert von 8785 dB nicht überschreitet und vom Dienstgeber geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit den betreffenden Tätigkeiten verbundenen RiskenRisiken auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
(4) Unbeschadet der nach den Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte ist am Arbeitsplatz ein AfrequenzbewerteterA-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche
a) | bei überwiegend geistigen Tätigkeiten von 50 dB und | |||||||||
b) | bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten von 70 dB anzustreben. |
(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:
a) | Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h) der über die Zeit gemittelte A-frequenzbewertete Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999: | |||||||||
b) | Spitzenschalldruck (ppeak) der Höchstwert des momentanen | |||||||||
c) | Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h) der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999: | |||||||||
d) | Frequenzbewertung nach den Kurven A und C die Anpassung an den frequenzabhängigen Höreindruck des Menschen entsprechend der Definition der internationalen Norm |
(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, gelten als:
a) | Expositionsgrenzwerte ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von | |||||||||
b) | obere Auslösewerte ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 dB; | |||||||||
c) | untere Auslösewerte ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 dB. |
(3) Bei täglich erheblich schwankender Lärmeinwirkung tritt an die Stelle der im Abs. 2 genannten Tages-Lärmexpositionspegel der Wochen-Lärmexpositionspegel, sofern dieser den AfrequenzbewertetenA-frequenzbewerteten Expositionsgrenzwert von 8785 dB nicht überschreitet und vom Dienstgeber geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit den betreffenden Tätigkeiten verbundenen RiskenRisiken auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
(4) Unbeschadet der nach den Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte ist am Arbeitsplatz ein AfrequenzbewerteterA-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche
a) | bei überwiegend geistigen Tätigkeiten von 50 dB und | |||||||||
b) | bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten von 70 dB anzustreben. |