§ 13 VPhE

Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen hat der Dienstgeber zur Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition der Bediensteten gegenüber Erschütterungen verringern;

b)

die Verfügbarkeit von geeigneten Arbeitsmitteln, die nach ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Erschütterungen verursachen;

c)

die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren aufgrund von Erschütterungen verringern, wie etwa von Sitzen, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder von Griffen, die die auf den Hand-Arm-Bereich übertragenen Erschütterungen verringern;

d)

die Durchführung angemessener Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplatz und Arbeitsplatzsysteme;

e)

die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;

f)

die angemessene Information und Unterweisung der Bediensteten in der ordnungsgemäßen und sicheren Handhabung der Arbeitsmittel zur weitestgehenden Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen;

g)

arbeitsorganisatorische Maßnahmen wie die Begrenzung von Dauer und Intensität der Einwirkung durch Erschütterungen oder die Erstellung zweckmäßiger Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten;

h)

die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen oder von Dienstbekleidung zum Schutz vor Kälte und Nässe.

(2) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass Ganzkörper-Vibrationen in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt werden. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt.

(3) Auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, sind die wegen einer Einwirkung durch Erschütterungen festgelegten Schutzmaßnahmen spezifisch anzupassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen hat der Dienstgeber zur Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition der Bediensteten gegenüber Erschütterungen verringern;

b)

die Verfügbarkeit von geeigneten Arbeitsmitteln, die nach ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Erschütterungen verursachen;

c)

die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren aufgrund von Erschütterungen verringern, wie etwa von Sitzen, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder von Griffen, die die auf den Hand-Arm-Bereich übertragenen Erschütterungen verringern;

d)

die Durchführung angemessener Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplatz und Arbeitsplatzsysteme;

e)

die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;

f)

die angemessene Information und Unterweisung der Bediensteten in der ordnungsgemäßen und sicheren Handhabung der Arbeitsmittel zur weitestgehenden Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen;

g)

arbeitsorganisatorische Maßnahmen wie die Begrenzung von Dauer und Intensität der Einwirkung durch Erschütterungen oder die Erstellung zweckmäßiger Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten;

h)

die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen oder von Dienstbekleidung zum Schutz vor Kälte und Nässe.

(2) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass Ganzkörper-Vibrationen in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt werden. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt.

(3) Auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, sind die wegen einer Einwirkung durch Erschütterungen festgelegten Schutzmaßnahmen spezifisch anzupassen.

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