Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Besonders gefährliche Arbeitsstoffe, Verzeichnis der Bediensteten
(1) Das nach § 5 Abs. 2 lit. b TBSG 2003 zu führende Verzeichnis muss für jeden Bediensteten, der bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe ausgesetzt ist, insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) | Name, Geburtsdatum, Geschlecht; | |||||||||
b) | Bezeichnung der Arbeitsstoffe; | |||||||||
c) | Art der Gefährdung; | |||||||||
d) | Art und Dauer der Tätigkeit; | |||||||||
e) | soweit vorhanden, Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich; | |||||||||
f) | Angaben zur Exposition; | |||||||||
g) | Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen. |
(2) Diese Angaben sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Nach dem Ende der Exposition sind die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
Besonders gefährliche Arbeitsstoffe, Verzeichnis der Bediensteten
(1) Das nach § 5 Abs. 2 lit. b TBSG 2003 zu führende Verzeichnis muss für jeden Bediensteten, der bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe ausgesetzt ist, insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) | Name, Geburtsdatum, Geschlecht; | |||||||||
b) | Bezeichnung der Arbeitsstoffe; | |||||||||
c) | Art der Gefährdung; | |||||||||
d) | Art und Dauer der Tätigkeit; | |||||||||
e) | soweit vorhanden, Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich; | |||||||||
f) | Angaben zur Exposition; | |||||||||
g) | Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen. |
(2) Diese Angaben sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Nach dem Ende der Exposition sind die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.