§ 18 VPhE

Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

1. Richtlinie 86/188/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz, ABl. 1986 Nr. L 137, S. 28, in der Fassung des Art. 13 der Richtlinie 98/24/EG, ABl. 1998 Nr. L 131, S.11;

für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte nach Tabelle A.3, Anhang A der Verordnung optische Strahlung unter Berücksichtigung der Definitionen nach Anhang A,

a)

2. Richtlinie 02/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. 2002 Nr. L 177, S. 13;

für kohärente optische Strahlung (Laser): die Expositionsgrenzwerte nach Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B der Verordnung optische Strahlung unter Berücksichtigung der Definitionen nach Anhang B.

b)

3. Richtlinie 03/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. 2003 Nr. L 42, S. 38.

(2) Wenn die Bewertung nach § 19 ergibt, dass die Exposition der Bediensteten einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind die §§ 21, 22 Abs. 3, 23 und 24 anzuwenden.

Stand vor dem 22.03.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 22.03.2011

(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

1. Richtlinie 86/188/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz, ABl. 1986 Nr. L 137, S. 28, in der Fassung des Art. 13 der Richtlinie 98/24/EG, ABl. 1998 Nr. L 131, S.11;

für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte nach Tabelle A.3, Anhang A der Verordnung optische Strahlung unter Berücksichtigung der Definitionen nach Anhang A,

a)

2. Richtlinie 02/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. 2002 Nr. L 177, S. 13;

für kohärente optische Strahlung (Laser): die Expositionsgrenzwerte nach Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B der Verordnung optische Strahlung unter Berücksichtigung der Definitionen nach Anhang B.

b)

3. Richtlinie 03/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. 2003 Nr. L 42, S. 38.

(2) Wenn die Bewertung nach § 19 ergibt, dass die Exposition der Bediensteten einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind die §§ 21, 22 Abs. 3, 23 und 24 anzuwenden.

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