§ 14 VPhE

Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Wird eine Einwirkung durch Erschütterungen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 10 festgelegten täglichen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die im § 13 Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Wird eine Einwirkung durch Erschütterungen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 10 festgelegten täglichen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die im § 13 Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.

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