§ 5 Dok-V

Dokumentations-Verordnung – Dok-V

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

§ 5

Gesundheitsakten

 

(1) Die nach § 5 Abs. 2 lit. c TBSG 2003 zu führenden Gesundheitsakten müssen für jeden Bediensteten, der einer Gesundheitsüberwachung unterliegt, folgende Angaben enthalten:

a)

Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Adresse;

b)

Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet;

c)

Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit;

d)

Datum der Beendigung dieser Tätigkeit;

e)

Name und Adresse des untersuchenden Arztes;

f)

Datum jeder Untersuchung.

Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung anzuschließen.

(2) Nach dem Ende der Gesundheitsüberwachung hat der Dienstgeber die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

§ 5

Gesundheitsakten

 

(1) Die nach § 5 Abs. 2 lit. c TBSG 2003 zu führenden Gesundheitsakten müssen für jeden Bediensteten, der einer Gesundheitsüberwachung unterliegt, folgende Angaben enthalten:

a)

Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Adresse;

b)

Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet;

c)

Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit;

d)

Datum der Beendigung dieser Tätigkeit;

e)

Name und Adresse des untersuchenden Arztes;

f)

Datum jeder Untersuchung.

Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung anzuschließen.

(2) Nach dem Ende der Gesundheitsüberwachung hat der Dienstgeber die Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens 40 Jahre aufzubewahren.

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