§ 3 Dok-V

Dokumentations-Verordnung – Dok-V

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Sonstige Aufzeichnungen

§ 3

Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle

 

Der Dienstgeber hat die nach § 5 Abs. 2 lit. a TBSG 2003 zu führenden Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Sonstige Aufzeichnungen

§ 3

Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle

 

Der Dienstgeber hat die nach § 5 Abs. 2 lit. a TBSG 2003 zu führenden Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

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