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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
2. Abschnitt
Sonstige Aufzeichnungen
Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
Der Dienstgeber hat die nach § 5 Abs. 2 lit. a TBSG 2003 zu führenden Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
2. Abschnitt
Sonstige Aufzeichnungen
Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
Der Dienstgeber hat die nach § 5 Abs. 2 lit. a TBSG 2003 zu führenden Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle mindestens fünf Jahre aufzubewahren.