§ 21 VPhE

Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Bediensteten nach § 6 TBSG 2003 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

a)

die Maßnahmen nach § 23,

b)

die Bedeutung und die Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,

c)

die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen und die potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen,

d)

das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen,

e)

die Voraussetzungen, unter denen die Bediensteten Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben, und deren Zweck,

f)

die sicheren Arbeitsverfahren und die korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,

g)

die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Bediensteten nach § 6 TBSG 2003 hat sich insbesondere zu beziehen auf:

a)

die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

b)

die Maßnahmen nach § 23,

c)

die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Bediensteten nach § 6 TBSG 2003 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

a)

die Maßnahmen nach § 23,

b)

die Bedeutung und die Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,

c)

die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen und die potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen,

d)

das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen,

e)

die Voraussetzungen, unter denen die Bediensteten Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben, und deren Zweck,

f)

die sicheren Arbeitsverfahren und die korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,

g)

die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Bediensteten nach § 6 TBSG 2003 hat sich insbesondere zu beziehen auf:

a)

die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,

b)

die Maßnahmen nach § 23,

c)

die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung.

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